SACHVERSTÄNDIGENBÜRO FÜR DAS DACHDECKERHANDWERK
                       

Jan Baron erstellt folgende Gutachten

Gerichtsgutchaten

Bei dieser Art von Gutachten wird der Sachverständige vom Gericht bestellt. Zwischen den Parteien strittige Fragen sollen durch die Erstattung eines Gutachtens geklärt werden. Ein solches Gutachten behandelt grundsätzlich nur  die Fragestellung des Gerichtes. Der Sachverständige trifft niemals  rechtliche Entscheidungen. Möglich ist auch, dass durch ein Gutachten die Parteien zu einem außergerichtlichen Vergleich kommen.

Privatgutachten

Das Privatgutachten wird von einer Partei in Auftrag gegeben. Es dient der Klärung von Sachverhalten, Sicherung von Beweisen, auf objektiver und unparteiischer Basis. Stellt der Gutachter einen Mangel oder einen Schaden fest, so kann er in dem Privatgutachten Sachverhalte aufzeigen, die Schlüsse auf Ursache und Verantwortlichkeit des Schadens oder Mangels zulassen. Es bleibt dem Auftraggeber überlassen, welche weiteren Schritte er aufgrund des Gutachtens einleiten will. Die Klärung der Schuldfrage sollte gegebenenfalls einem ordentlichen Rechtsanwalt übertragen werden, der sich bei seiner Beurteilung der Sachlage auf dieses Gutachten stützen kann. Oftmals wird durch ein qualifiziertes Privatgutachten ein teurer Rechtsstreit vermieden und führt für beide Seiten zu einem befriedigenden Vergleich bei.

Versicherungsgutachten

Versicherungsgutachten werden in der Regel von Versicherungen in Auftrag gegeben. Diese werden im Rahmen der Schadensregulierung benötigt und beinhalten im Normalfall die Feststellung des Schadens, die Ursache und die Kostenermittlung zur Schadensbeseitigung. Inhaltlich wird ein Versicherungsgutachten wie ein Privatgutachten aufgebaut, daher werden solche Gutachten auch von Versicherungsnehmern beauftragt. Häufig soll dadurch eine unterschiedliche Auffassung der Schadenshöhe gegenüber dem Versicherer sachkundig dargelegt und augeschlüsselt werden.

Schiedsgutachten

Schiedsgutachten dienen der außergerichtlichen Beilegung einer Streitfrage. Der Gutachter wird dabei von beiden Parteien gleichermaßen beauftragt. Bereits bei der Beauftragung des Schiedsgutachtens gilt für beide Parteien, dass sie das Urteil des Gutachters akzeptieren. Der Schiedsgutachter übernimmt die Funktion des Schiedsgerichtes. Schiedsgutachten sind eine Kombination aus Streitgutachten und Schiedsspruch. Entscheidungen des Schiedsgutachters sind rechtskräftig wie die eines Schiedsgerichtes. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass alle Beteiligten das Schiedsgutachten wünschen und gemeinsam in Auftrag geben.